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Obergericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr. PNO70001 /U/Wi

 III. Zivilkammer

 

Mitwirkend:

die Oberrichter lic. jur. Th. Seeger, Vorsitzender, Dr. jur. H. Schmid und Dr. jur. A. Brunner

sowie der juristische Sekretär lic. jur. M. Nägeli

 Zirkular-Erledigunqsbeschluss vom 15. Januar 2007

in Sachen

1.Ulrich Friedrich Grass

geboren 31. März 1943, von Wjttenbach SG,

Niederdorfstr. 20, 8001 Zürich,

2.Sandra Müller,

 geboren 24. Januar 1978, von Unterkulm AG,

 Niederdorfstr. 20, 8001 Zürich,

 Beklagter und Beschwerdeführer

2 vertreten durch 1

gegen

 Stadt Zürich,

Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Liegenschaftsverwaltung der Stadt Zürich, Strassburgstr. 9, Post­fach, 8022 Zürich

betreffend Ausweisung  

Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich (BR Dr. jur. K. Klausberger) vom 15. November 2006 (EU060784) 

Das Gericht zieht in Erwägung:

 1.        Mit Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 15. November 2006 wurde den Beklagten unter der Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall befohlen, die 3-Zimmerwohnung im 3. Obergeschoss der Liegenschaft Niederdorfstrasse 20 in Zürich unverzüglich zu räumen und der Klägerin ordnungsgemäß zu übergeben (act. 2). Gegen diesen Entscheid erhoben die Beklagten mit einer vom 3. Januar 2007 datierten und zwei Tage später der Post übergebenen Eingabe (act. 1) rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde mit folgenden Anträgen:

 1.    Die Verfügung des Bezirksgericht Zürich vom 15. Nov. 2006 sei aufzuheben. Dem gleichzeitigen ersuchen auf aufschiebenden Wirkung sei stattzugeben.

 2.      Der vertragsgemäße Zustand, für die von den Beklagten bewohnte Wohnung, sei unter Berücksichtigung der bereits eingereichten Begründungen der er­schwerten Wohnsituation, sowie der Berücksichtigung der finanziellen Situation der Beklagten wieder herzustellen und anzupassen.

 3.      Es sei die Stadtkasse Zürich anzuweisen, dass sämtliche bisherigen Kosten (aufgelaufene Mietzinse, Gerichtskosten, allfällige Entschädigungen und Spesen) von ihr übernommen werden.

 4.      Es sei eine Lösung zur Zufriedenstellung beider Parteien anzustreben.

 Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, erübrigt sich die Einholung von Vernehmlassung und Beschwerdeantwort (~ 289 ZPO).

 

 2.       Das Verfahren vor der Kassationsinstanz hat lediglich die Frage nach dem Vorhandensein von Nichtigkeitsgründen im Sinne von § 281 ZPO zum Ge­genstand. Es kann daher nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrund­satzes, er verstoße gegen klares materielles Recht oder er beruhe auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme. Gemäß § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO sind die Nichtigkeitsgründe nachzuweisen, d.h. es ist darzulegen, inwiefern und weshalb ein Nichtigkeitsgrund gegeben sein soll. Nur insoweit dies geschieht, erfolgt eine Überprüfung des Entscheides des Sachrichters (290 ZPO).

 3.       Der Einzelrichter hatte allein zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Er­teilung eines Ausweisungsbefehls erfüllt seien. Er hat dies mit zutreffenden Erwägungen, auf welche hier im Sinne von § 161 GVG verwiesen werden kann, bejaht. Zu Recht behaupten die Beklagten denn auch selber nicht, dass er dabei einen Nichtigkeitsgrund im oben umschriebenen Sinne gesetzt habe. Sie machen vielmehr Ausführungen, die hier ohne Bedeutung sind; im Rahmen des vorliegenden Ausweisungsverfahrens kann es nicht darum gehen, Lösungen zu suchen, um die Bevölkerung des Niederdorfes im Allgemeinen und die Beklagten im Besonderen vor Lärmimmissionen zu schützen.

 Demgemäß beschließt das Gericht:

 Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

        Fr.                      100.--   ; die weiteren Kosten betragen:

        Fr.                        84.--   Schreibgebühren

        Fr.                        57.--   Zustellgebühren

3.       Die Kosten werden unter solidarischer Haftung den Beklagten und Be­schwerdeführern auferlegt.

4.       Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugespro­chen.

5.      Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an:

         -        den Vertreter der Beschwerdeführer,

         -        die Vertreterin der Beschwerdegegner (mit Kopie von act. 1),

         -        die Vorinstanz.

6.       Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde einge­reicht werden. Maßgebend dafür sind die Bestimmungen des Bundes­gesetzes über das Bundesgericht (BGG in SR 173.110).

 OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

III. Zivilkammer

Der juristische Sekretär:

 lic. jur. M. Nägeli

  

versandt am: 22. Januar 2007